#40 - 22.Dezember 2017                   

Advent, Advent - was passiert, wenn der Weihnachtskranz brennt?

In wenigen Tagen ist Weihnachten. In Luckenwalde, Berlin und noch vielerorts sind die Fenster und Wohnungen schon festlich geschmückt. Und besonders der Kerzenverbrauch erhöht sich zu dieser Jahreszeit um ein Vielfaches. Aber rund um die Weihnachtszeit und den Jahreswechsel kommt es auch zu deutlich mehr Wohnungsbränden als im restlichen Jahr. Häufige Gründe dafür sind brennende Weihnachtsbäume, Adventskränze oder missglückte Startversuche von Silvesterraketen. Es ist daher durchaus empfehlenswert immer einen Feuerlöscher bereit zu stellen, wenn man echte Kerzen verwenden möchte. Im Fall der Fälle kann man so schnell reagieren und schlimmeres unter Umständen selbst verhindern.

Welche Versicherung kommt für diese Brandschäden auf, wenn doch etwas passiert?

Steht der Adventskranz erst lichterloh in Flammen bleiben Folgeschäden selten aus. Für Beschädigungen am Inventar, wie z.B. Möbel, Kleidung usw. ist die Haus­rat­ver­si­che­rung zuständig. Sollten durch einen Brand Schäden am Gebäude oder dessen Bestandteile entstehen, greift die Wohngebäudeversicherung. Wer zu Weihnachten zu Besuch bei der Familie oder Bekannten ist und dort einen Schaden verursacht, ist durch die eigene Privathaftpflichtversicherung abgesichert.

 

Richtiger Versicherungsschutz ist das A und O

Wer echte Kerzen nutzt, sollte diese niemals unbeobachtet lassen – denn dadurch können mit entsprechender Aufmerksamkeit viele Brände verhindert werden. Damit es im Schadensfall jedoch nicht zu bösen Überraschungen kommt, sollte im Vorfeld schon darauf geachtet werden, dass man den passenden Versicherungsschutz abgeschlossen hat. Neben der richtigen Versicherungssumme spielen vor allem die Leistungsinhalte eine entscheidende Rolle. Denn wer brennende Kerzen unbeaufsichtigt brennen lässt, riskiert unter Umständen seinen Versicherungsschutz. Der Versicherer ist bei (grob) fahrlässigem Verhalten berechtigt seine Leistungen zu mindern oder gar komplett zu verweigern – je nach Schwe­re des Eigenverschuldens.

 

Als grob fahrlässiges Verhalten wird zum Beispiel folgendes eingestuft:

  • Während der Zubereitung des Festessens bleibt der Adventskranz unbeaufsichtigt und brennt ab
  • Der Versicherungsnehmer geht duschen und lässt ein fünfjähriges Kind die brennende Kerze beaufsichtigen
  • Man verquasselt sich 15 Minuten mit seinem Nachbarn im Hausflur und der Tannenbaum fängt Feuer

 

Damit es nicht zu Leistungskürzungen kommen kann, sollte man dringend darauf achten, dass der Leistungspunkt „Verzicht auf Einrede der groben Fahrlässigkeit“ bedingungsmäßig eingeschlossen ist. Das erspart im Schadensfall die Diskussion und Überprüfung, ob grobe Fahrlässigkeit ursächlich für den Schaden war und garantiert die Kostenübernahme.

Tipp für den Schadensfall

Damit die Schadensregulierung reibungslos verlaufen kann, sollten beschädigte Gegenstände nie ohne Rücksprache mit dem Versicherer entsorgt werden, denn ggf. möchte dieser diese noch begutachten. Ebenfalls sinnvoll ist es Schäden mit Fotos zu dokumentieren.

Wer das Brandrisiko von vornerein senken möchte, kann alternativ auf elektronische Weihnachtsdekoration zurückgreifen. Heutzutage gibt es eine Vielzahl an Alternativen wie beispielsweise Lichterketten für den Weihnachtsbaum, Schwibbögen mit LEDs usw.

Und wer aufgrund der Besinnlichkeit nicht auf seine echten Kerzen verzichten möchte, der behält diese bitte stets wachsam im Blick, damit das Weihnachtsfest zu keinem Versicherungsfall wird.

 Sollte trotz aller Achtsamkeit zu einem Schadenereignis kommen, sollte dies immer unverzüglich an die Versicherung gemeldet werden, d.h. auch an Feiertagen. Unsere Schadenshotline ist für alle Mandanten auch an den Feiertagen erreichbar und wir stehen im Schadensfall mit Rat und Tat zur Seite.

Wir wün­schen Ihnen und Ihren Liebsten ein besinnliches Weihnachtsfest und erholsame Feiertage.

Ihr Maklerbüro Kulinna

 

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