#29 -  16. Juni 2017

Geklautes Fahrrad wieder da - das sollten Versicherungsnehmer wissen!

Wenn ein Fahrrad gestohlen wurde, dann meldet man es der Polizei und danach seiner Versicherung. Wem schon mal ein Fahrrad gestohlen wurde hat sicherlich auch die Erfahrung gemacht, dass sich der Drahtesel nicht wieder angefunden hat. Die Polizei nimmt die Anzeige gegen unbekannt auf und die Versicherung bezahlt oft sofort den Ausgleich des Verlustes. Hier wird im Normalfall auch nicht eine gewisse Frist abgewartet, ob sich das Fahrrad wieder anfindet, weil in den häufigsten Fällen der Diebstahl ungeklärt bleibt. Gelegentlich kommst es aber doch mal vor, dass der Polizei ein Schlag gegen sogenannte „Fahrrad- Mafias“ gelingt und gestohlene Fahrräder sicher gestellt werden.

Wie muss ich mich als Versicherter verhalten?

Rahmennummern lassen häufig auf den ursprünglichen Besitzer schließen. Sollte ein Betroffener ausfindig gemacht werden, erhält er eine Nachricht darüber, dass sich der Drahtesel angefunden hat. Jetzt ist es wichtig, dass der Versicherte seine Versicherung darüber unverzüglich informiert. Dabei ist es für den Moment erst mal egal, ob das Fahrrad von der Polizei schon übergeben oder seitens der Behörde bisher nur Ort und Zeitraum bekannt gegeben wurde, wann das Fahrrad abgeholt werden kann. Vergisst der Versicherungsnehmer die Meldung beim Versicherer über den Verbleib des Diebstahlguts, dann wäre dies eine Unterlassung und er macht sich strafbar wegen Versicherungsbetrug.

Wird die finanzielle Erstattung von der Versicherung zurückgeforert?

Nein, der Versicherte muss nicht zwingend die Entschädigung zurückzahlen. Hier steht es dem Geschädigten frei, ob er das Geld an seinen Versicherer zurückzahlt, oder ob er ihm als Ausgleich das Diebesgut übergibt. Für diese Entscheidung hat er zwei Wochen Zeit, nachdem das Schreiben vom Versicherer mit der Aufforderung zur Entscheidung eingegangen ist. Allerdings sollte der Versicherte sich auch in dieser Zeit entscheiden und dies seiner Versicherung mitteilen, ansonsten geht das Wahlrecht auf die Versicherung über.

Was, wenn nur eine Teilentschädigung vom Versicherer gezahlt wurde?

Die Höhe der Entschädigung für Fahrraddiebstahl wird in der Haus­rat­ver­si­che­rung häufig prozentual zur Versicherungssumme vereinbart, z.B. 1% von 40.000€ Versicherungssumme. In diesem Fall bekommt der Versicherte im Schadensfall auch nur maximal 400€ von der Versicherung zurück, auch wenn das Fahrrad bei der Anschaffung 800€ gekostet hat. Daher sollten Fahrradbesitzer immer die eigene Police checken, ob das Fahrrad auch ausreichend versichert ist. Auch in dem gerade geschilderten Fall hätte der Versicherte, nach Fund des Diebesgutes, das Wahlrecht zwischen dem Fahrrad und der bereits erstatteten Leistung. Hier kann es unter Umständen Sinn machen, das Geld an den Versicherer zurückzuzahlen und das Fahrrad, welches einen höheren Wert hat, wieder in Besitz zu nehmen. Wenn man sich allerdings bereits Ersatz nach dem Diebstahl beschafft hat und das Diebesgut nicht mehr benötigt, dann hat der Versicherte hier auch die Option, das Geld zu behalten und willigt dann mit seiner Entscheidung zeitgleich ein, dass das alte Fahrrad meistbietend verkauft und der Erlös zwischen ihm und der Versicherung geteilt wird. In unserem Beispiel erhält der Besitzer die Hälfte des Verkaufserlöses, da ihm nach dem Schadensfall ja die Hälfte des Fahrradwertes, also 400€, ersetzt wurden.

Was, wennder Versicherer noch nicht gezahlt hat - das Fahrrad aber schon gefunden wurde?

In dieser Situation hat der Versicherte ebenfalls das Wahlrecht, denn die Schadenmeldung ist ja bereits in der Vergangenheit fristgerecht beim Versicherer eingegangen. Die fehlende Auszahlung wurde in diesem Fall von der Versicherung verursacht, daher kann der Beklaute entscheiden, ob er im Nachgang noch die Geldleistung von der Versicherung annimmt oder seinen Drahtesel wieder in Besitz nimmt. Möchte er das Fahrrad behalten, dieses wurde jedoch durch den Diebstahl beschädigt, so kann er die Reparatur dem Versicherer in Rechnung stellen. Sollte es hier Probleme geben, dann ist man gut beraten, seinen persönlichen Ansprechpartner und/oder Ver­sicherungs­makler um Hilfe zu bitten. 

 

 

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