#14 -  27. Oktober 2016

Kfz-Versicherung und richtiges Verhalten bei Wildunfällen

Wildunfälle geschehen bevorzugt nachts und in der Dämmerung auf Landstraßen. Der entstehende Wildschaden reicht vom leichten Blechschaden über mittlere Schäden, die das Fahrzeug unbeweglich machen, bis zum Totalschaden.

Welcher Baustein der Auto­ver­si­che­rung reguliert den Wildunschaden?

Der Schaden mit Haarwild ist grundsätzlich ein Teilkaskoschaden. Über die Haft­pflichtversicherung wird er nicht reguliert, die Vollkaskoversicherung könnte, muss aber nicht einspringen. Die Kfz-Haft­pflichtversicherung ist eine Auto­ver­si­che­rung, die nur für selbst verursachte Schäden an fremden Per­sonen oder deren Eigentum aufkommt. In der Teilkaskoversicherung ist grundsätzlich der Wildunfall mit eingeschlossen. Eine Vollkaskoversicherung schließt in der Regel die Teilkaskoversicherung mit ein. Doch es macht einen wesentlichen Unterschied, welche der beiden Versicherungen den Unfall mit Haarwild reguliert: Die Teilkasko führt nach einer Schadensregulierung nicht zur Herabstufung der Schadenfreiheitsklasse, die Vollkasko hingegen schon. Der Teilkaskoschutz zielt auf Schäden, für welche der Fahrer nichts kann, während Haftflicht und Vollkasko Schäden regulieren, die der Fahrer verursacht hat (bis auf den Schutz vor Vandalismus durch die Vollkasko). Daher senkt die Inanspruchnahme so einer Auto­ver­si­che­rung immer den Schadenfreiheitsrabatt. Die Kfz- Versicherung wird also künftig teurer. Nor­malerweise ist nun der Versicherungsschutz nach einem Unfall mit Haarwild kein Problem, wenn die Teilkasko einspringt. In einigen Fällen lässt sich aber die Verursachung durch das Wildtier nicht eindeutig belegen. Der Fahrer könnte dann nur noch auf seinen Vollkaskoschutz zurückgreifen, wenn er über diesen verfügt, und müsste sich auf steigende Beiträge einstellen.

Richtiges Verhalten nach einem Wildunfall

Damit die Kfz- Versicherung entsprechend reguliert und der Unfall zudem keine strafrechtlichen Konsequenzen hat, muss sich der Fahrer richtig verhalten. Er darf zunächst nicht einfach den Unfallort verlassen. Täte er es, wäre das zwar keine Fahrerflucht, denn Menschen oder deren Eigentum wären bei einem Unfall mit Wildtieren nicht betroffen (Unfälle mit Haus- und Nutztieren werden anders betrachtet). Doch es würde das Jagdausübungsrecht und bei einem noch lebenden, aber verletzten Tier das Tierschutzgesetz verletzt. Fahrer sollten also die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichern und die Polizei rufen. Diese nimmt den Unfall auf und benachrichtigt unverzüglich den Jagdpächter. Wenn das Tier nicht flieht, sollte es der Fahrer liegen lassen. Manche Menschen würden dem verletzten Tier gern helfen, aber davon ist strikt abzuraten. Ein verletztes Wildtier gerät in Panik, wenn sich ein Mensch nähert. Es schlägt aus und verletzt sich selbst noch schwerer oder auch den helfenden Menschen. Zudem könnte es mit gefährlichen Erregern wie den Tollwutviren infiziert sein. Vollkommen tabu ist das Mitnehmen eines getöteten Tieres, um es zum „Wildgulasch de la rue“ zu verarbeiten. Das ist erstens Wilderei und damit eine Straftat, zweitens wegen möglicher Krankheitserreger unglaublich gefährlich. Wer sich an der Unfallstelle korrekt verhält, das Tier nicht berührt und unverzüglich die Polizei ruft, macht alles richtig und riskiert auch seinen Versicherungsschutz nicht.

 

 

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