#10 -  28. September 2016

Oktoberfest und die Alkoholklausel bei Versicherungen

Das Oktoberfest lockt alljährlich die Besucher zu Bier, Dirndl und Festzelten auf die Münchner Wiesn. Mehrere Millionen Menschen aus aller Welt wollen sich den berühmten Gaudi nicht entgehen lassen, den es in ähnlicher Form auch in Berlin und Brandenburg gibt, natürlich auch in Luckenwalde und im Landkreis Teltow-Fläming. Bei aller Feierlaune ist zu beachten, dass der Versicherungsschutz unter Alkoholeinfluss nur noch begrenzt oder gar nicht mehr greift. Gerade bei der Kfz-Versicherung muss klar sein: Schon beim Überschreiten geringer Promillegrenzen kann ein Verursacher auf den Kosten für einen Schaden sitzen bleiben.

Privathaftpflichtversicherung und Alkohol

Wer eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, ist dadurch nicht automatisch von jeder Haftung befreit. Entscheidend ist im Versicherungsvertrag der Einwand der groben Fahrlässigkeit beziehungsweise der Verzicht des Versicherers auf diesen Einwand. Wenn darauf nicht verzichtet wurde, der Einwand also besteht, muss die Versicherungsgesellschaft nicht zahlen, falls Sie sich prügeln oder auf andere Weise einen Schaden grob fahrlässig - in der Regel unter Alkoholeinfluss - verursachen. Die Tatsache, dass ein Delinquent zur Tatzeit schwer betrunken war, kann im Strafprozess strafmildernd wirken. Versicherer betrachten den Fall hingegen genau umgekehrt: Für sie besteht die grobe Fahrlässigkeit schon darin, sich durch übermäßigen Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit in eine kritische Lage gebracht zu haben. Doch nicht jede Privathaftpflichtversicherung setzt solche engen Maßstäbe an. Es gibt durchaus Unterschiede zwischen den Anbietern. Sollten Sie als Radfahrer oder Fußgänger allerdings einen Verkehrsunfall verursachen, legen die Versicherer bei der Privathaftpflicht Promillegrenzen fest, bei deren Überschreiten sie nicht mehr leisten. Diese liegen nur etwas höher als bei Kraftfahrern: 1,6 Promille sind es bei Radfahrern, 2,0 Promille bei Fußgängern.

Kfz-Versicherung

Den Autofahrern ist in aller Regel bekannt, dass unter Alkohol ihr Versicherungsschutz erlischt. Die hierfür geltenden Grenzen weichen allerdings von den Grenzen des Verkehrsrechts ab. Dieses toleriert unter 0,5 Promille das Fahren unter Alkoholeinfluss, wenn nichts dabei passiert. Die Versicherer verweigern jedoch oft schon ab 0,3 Promille die Leistung. Die Kaskoversicherung verweigert dann die volle Leistung, sie zahlt nur noch eingeschränkt. Der Umfang hängt wiederum davon ab, bei wem Sie die Versicherung abgeschlossen haben. Ab 1,1 Promille leistet die Kaskoversicherung überhaupt nichts mehr. Die Haft­pflichtversicherung reguliert zwar den Schaden, dazu ist sie verpflichtet, sie nimmt aber den Verursacher in Regress. Der Eigenanteil kann 5.000 Euro betragen. Wichtig ist bei der Kfz-Versicherung, dass hier die Gesellschaft sogar grobe Fahrlässigkeit im Allgemeinen toleriert - nur nicht bei Alkohol. Das ist ein Tabu beim Autofahren.

Leistungen der Unfall­ver­si­che­rung

Bei der Unfall­ver­si­che­rung können ähnliche Regeln gelten. Die AUB (Allgemeine Versicherungsbedingungen für Unfall­ver­si­che­rungen) betrachten den Alkoholeinfluss, der zu einem Unfall geführt hat, als Geistes- oder Bewusstseinsstörung. Für solche Fälle bedingen sich die meisten Versicherer Leistungsfreiheit aus, sie zahlen also nicht. Auch hier gibt es wiederum Unterschiede bei einzelnen Policen. Grundsätzlich sollten Sie beim Feiern aber davon ausgehen, dass Sie auch als betrunkener Fußgänger nicht automatisch durch ihre Versicherungspolice geschützt sind.

Fazit:

Eine gute Versicherung kann vieles leisten, aber nicht jede Fahrlässigkeit ist versichert. Das betrifft vor allem die schweren Entgleisungen, die unter Alkoholeinfluss möglich sind. Daran sollten Besucher des Oktoberfestes und ähnlicher Feierlichkeiten denken. Es lohnt sich dennoch, beim Abschluss einer Versicherung das Kleingedruckte genau zu studieren und sich zusätzlich beraten zu lassen: Die Auslegungen unterscheiden sich durchaus zwischen einzelnen Gesellschaften und Policen.

 

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